Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, war die Durchsuchung eines Fans auf mitgeführte verbotene Gegenstände (Pyrotechnik, etc.) ohne konkreten die bestimmte Person betreffenden Anfangsverdacht rechtsmäßig.
Zum Hintergrund: Die Klägerin war zum einem Fußballspiel Dynamo-Dresden gegen 1. FC-Saarbrücken angereist und wurde vor dem Betreten des Stadions in ein Zelt geführt, wo sie einer ausführlichen Leibesvisitation unterzogen wurde.
Detaillierte Ausführungen zum Vorgehen der Polizei und auch einige treffende Anmerkungen sind bei lawblog.de zu finden.
Neben der allgemeinen Fragwürdigkeit dieses Urteils sind für mich zwei Tatsachen besonders pikant:
1. Die Stadt Saarbrücken hatte offenbar für die Dresdner Fans ein allgemeines Verbot die Innenstadt zu betreten ausgesprochen. Mir stellt sich da die Frage, wo das Recht auf Freizügigkeit geblieben ist.
2. Den schweren Grundrechtseingriff der Durchsuchung (dass es sich bei einer Durchsuchung um einen solchen handelt wird vom Gericht nicht in Frage gestellt sondern unter Anführung einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sogar noch bestätigt) sieht das Gericht bereits durch relative abstrakte Anhaltspunkte gegeben: So habe die objektive Gefahr, dass unverdächtige Fans, die bislang auch noch nicht aufgefallen seien, verbotene Gegenstände ins Stadion schmuggeln würden, ausgereicht. Ein konkreter Verdacht, dass diese bestimmte Person solche Gegenstände mit sich führt, sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr habe gereicht, dass die Klägerin in das entsprechende Profil gepasst habe.
Es braucht nicht viel Fantasie um sich auszumalen, wohin eine solche Argumentation führt: Wenn es für einen schweren Grundrechtseingriff bereits ausreicht in abstraktes Verdächtigen-Profil zu passen, sind die Grundrechte faktisch außer Kraft gesetzt.
Im übrigen kann ich auch nicht nachvollziehen, warum das Gericht nicht dem Argument der Klägering gefolgt ist, dass auch weniger tief in ihre Grundrechte eingreifende Maßnahmen ausreichend gewesen wären. Wenn die z.B. an Flughäfen durchgeführten Kontrollen nicht in der Lage sind gefährliche Gegenstände wie Feuerwerkskörper (die in einem Flugzeug mit Sicherheit eine deutlich größere Gefahr darstellen als in einem Stadion) aufzufinden, könnte man sie sich nämlich auch einfach sparen. Deshalb bleibt bei mir das Gefühl bestehen, dass die Polizei es sich schlichtweg sehr einfach gemacht hat. Dies ist durchaus nachzuvollziehen. Warum ein Gericht ein solches Vorgehen aber auch noch legitimiert, ist für mich nicht nachvollziehbar.
[Link gefunden bei lawblog.de]